Versicherungsbedingungen als Download
Regelungen zu den Paketen „BASIS“ und „PLUS“ zur
Haftungsbegrenzung
Infra Log GmbH – ein Unternehmen der BplusL Gruppe
Johann-Esche-Str. 27 – 09212 Limbach-Oberfrohna – info@bplusl.de
Haftungsbegrenzung BASIS und Haftungsbegrenzung PLUS
Zwischen dem Mieter und der Firma Infra Log GmbH als
Vermieter wurde der umseitig abgedruckte Mietvertrag geschlossen. Dem
Mietvertrag liegen die Allgemeinen Mietbedingungen der Infra Log GmbH
zugrunde (Download auf Allgemeine
Mietbedingungen.
Gemäß der Allgemeinen Mietbedingungen haftet der Mieter für
während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehenden Schäden
oder für den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich Mietgegenstandsteilen
und -zubehör). Der Mieter kann im Rahmen der nachfolgenden Regelungen eine
Haftungsbegrenzung (BASIS oder PLUS) in Anspruch nehmen.
Nicht gedeckte Schäden sind vom Mieter zu tragen. In solchen
Situationen bleiben die Allgemeinen Mietbedingungen der Infra Log GmbH
unverändert gültig.
1 Allgemeine Bedingungen zur Haftungsbegrenzung BASIS und
Haftungsbegrenzung PLUS
1.1 Vermieter
Dort wo im Text vom „Vermieter“ oder von „Infra Log GmbH“
die Rede ist, sind Infra Log GmbH und/oder zugehörige Unternehmen gemeint.
1.2 Deckungsgebiet
Die Haftungsbegrenzung BASIS und die Haftungsbegrenzung PLUS
bieten Deckung für Schadensfälle in Deutschland.
1.3 Verpflichtungen im Schadensfall
Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadensfalles seine
Verpflichtungen gemäß der Allgemeinen Mietbedingungen zu erfüllen, insbesondere
ist er verpflichtet:
1.3.1 den Schaden dem Vermieter unverzüglich schriftlich,
darüber hinaus nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich
anzuzeigen;
1.3.2 Schäden durch Einbruchsdiebstahl oder Raub unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der
abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
1.3.3 den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern;
1.3.4 auch sonst an der Abwicklung des Schadensfalles umfassend mitzuwirken und
alles zu unterlassen, was den Interessen des Vermieters schaden könnte.
Hierzu gehört insbesondere, den Vermieter auf dessen
Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache, Hergang und
Höhe des Schadens zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen
schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen, das
Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Vermieter unverändert zu
lassen, es sei denn:
- die
Aufrechterhaltung des Betriebes oder Sicherheitsgründe erfordern einen
Eingriff, oder - die
Eingriffe mindern voraussichtlich den Schaden, oder - der
Vermieter hat schriftlich zugestimmt, oder - die
Besichtigung hat nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3
Werktagen seit Eingang der Schadensanzeige stattgefunden.
Der Mieter hat jedoch die beschädigten Teile bis zur
Besichtigung durch den Vermieter aufzubewahren, wenn er aus den vorgenannten
Gründen das Schadenbild nicht unverändert lässt.
1.4 Feststellung des Schadens
Wenn die Schadensfeststellung nicht im gegenseitigen
Einvernehmen geregelt werden kann, hat der Vermieter das Recht, einen
unabhängigen Sachverständigen zu ernennen, der den Schaden feststellt. Der
Mieter kann ein Sachverständigenverfahren durch einseitige Erklärung gegenüber
dem Vermieter verlangen. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Der
Sachverständige wird schriftlich benannt. Der Mieter kann innerhalb einer
angemessenen Frist berechtigte Einwände gegen die Person des
Sachverständigen vorbringen. - Die
Kosten des Sachverständigengutachtens trägt der Mieter.
1.5 Schadensursache
Die Beweislast des Vermieters beschränkt sich auf den
Nachweis des ordnungsgemäßen Zustands der Sache bei der Übergabe. Befindet sich
die Mietsache im Obhutsbereich des Mieters, so hat sich der Mieter umfassend
hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten.
1.6 Deckungsumfang
Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Mieters zurückzuführen sind, sind nicht im Deckungsumfang eingeschlossen. Hier
treten die Haftungsbegrenzungen BASIS und PLUS nicht ein.
1.7 Gültigkeitsdauer
Die Haftungsbegrenzung BASIS oder PLUS gilt nur im Zeitraum,
der im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter als Mietdauer genannt ist.
1.8 Subsidiarität der Haftungsbegrenzungen A und B
Die Haftungsbegrenzungen BASIS oder PLUS finden keine
Anwendung, wenn der Mieter eine Entschädigung aus einem Versicherungsvertrag –
egal, ob dieser von ihm oder einer anderen Person abgeschlossen wurde –
beanspruchen kann. Der anderweitige Vertrag geht diesem Vertrag vor.
1.9 Selbstbeteiligung
Für die Haftungsbegrenzung BASIS oder PLUS gilt eine
Selbstbeteiligung je Vorfall. Die dazugehörige Selbstbeteiligung ist
nachstehender Tabelle zu entnehmen:
|
Nettomonatsmiete nach Mietsache |
Selbstbeteiligung |
|
Container |
€750 |
|
Zubehör / Sonstiges |
€250 |
Die Selbstbeteiligung gilt jeweils pro einzelnen
Mietgegenstand.
1.10 Sonstige Bestimmungen
Im Falle des Abschlusses der Haftungsbegrenzung BASIS oder
PLUS hat dieser Vorrang vor den Allgemeinen Mietbedingungen. Die sonstigen
Bedingungen bleiben davon unberührt.
2 Haftungsbegrenzung BASIS
(für Schäden exklusiv Einbruch, Diebstahl, Vandalismus)
Die Haftungsbegrenzung BASIS deckt jede unvorhergesehene
eintretende Beschädigung an dem Mietgegenstand durch Feuer, Sturm, Hagel und
Elementarereignisse (Überschwemmungen und Erdbeben) mit Ausnahme von Schäden
durch Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und sonstigen Schmierereien.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Mieter oder seine
Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im
Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen
können.
Nicht abgedeckt sind alle Schäden, die auf grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten des Mieters oder eines Dritten, dem der
Mietgegenstand überlassen wurde, zurückzuführen sind.
Der Preis für die Haftungsbegrenzung BASIS ist der jeweils
gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Infra Log GmbH kann den Abschluss der
Haftungsbegrenzung BASIS zur Bedingung für den Abschluss des Mietvertrages
machen.
2.1 Mietgegenstände
Die Haftungsbegrenzung BASIS gilt nur für den jeweils im
Mietvertrag genannten einzelnen Mietgegenstand.
2.2 Bedingungen für die Haftungsbegrenzung BASIS
Die Haftungsbegrenzung BASIS tritt im Schadensfall nur ein,
wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
2.2.1 gültiger, vom Mieter unterzeichneter Mietvertrag;
2.2.2 Der Mieter hat seine Obliegenheiten nach dem Mietvertrag und den
Allgemeinen Mietbedingungen sowie dem nachfolgenden Abschnitt 2.2.3 und 2.2.4
beachtet;
2.2.3 im Mietvertrag ausdrücklich erwähnte Zusatzpflichten des Mieters, wie
etwaige Präventivmaßnahmen zum Schutz des Mietgegenstandes, wurden beachtet;
2.2.4 Eine Obliegenheitsverletzung liegt insbesondere in den folgenden Fällen
vor: Gebrauch der Mietsache für vertragsfremde Zwecke, Bedienung der Mietsache
durch (gesetzlich) unqualifiziertes Personal.
2.3 Ausschluss der Haftungsbegrenzung BASIS
Die Haftungsbegrenzung BASIS bietet keine Deckung:
2.3.1 wenn eine der vorstehenden Obliegenheiten (2.2.1–2.2.4) nicht erfüllt
wird;
2.3.2 wenn der Schaden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
entstanden ist;
2.3.3 bei unerlaubter Weitervermietung oder Bereitstellung des Mietgegenstandes
zugunsten Dritter, es sei denn, der Vermieter hat diesbezüglich eine
schriftliche Genehmigung erteilt;
2.3.4 Wird eine der Obliegenheiten des Mieters bei Eintritt des Schadensfalles
nicht erfüllt, besteht kein Anspruch aus der Haftungsbegrenzung BASIS.
3 Erweiterung der Haftungsbegrenzung BASIS durch
Haftungsbegrenzung PLUS
(PLUS Einbruch, Diebstahl, Vandalismus – ausgenommen
Graffiti und sonstige Schmierereien in den Innenräumen)
Die Haftungsbegrenzung PLUS enthält die Haftungsbegrenzung
BASIS und wird erweitert durch eine Haftungsbegrenzung auf Einbruch, Diebstahl
und Vandalismus – ausgenommen Graffiti und sonstige Schmierereien in den
Innenräumen.
Der Preis für die Haftungsbegrenzung PLUS ist der jeweils
gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Infra Log GmbH kann das Zustandekommen
des Abschlusses einer Haftungsbegrenzung PLUS zur Bedingung für den Abschluss
eines Mietvertrages machen. Der Mieter kann alternativ bei Vertragsschluss eine
von ihm selbst abgeschlossene Police einer Versicherung übergeben, aus der
ersichtlich ist, dass die bei Infra Log GmbH gemieteten Artikel ausreichend
versichert sind.
3.1 Mietgegenstände
Die Haftungsbegrenzung PLUS gilt nur für den jeweils im
Mietvertrag genannten einzelnen Mietgegenstand.
3.2 Bedingungen für die Haftungsbegrenzung PLUS
3.2.1 Grundlage der Haftungsbegrenzung PLUS ist ein
gültiger, vom Mieter unterzeichneter Mietvertrag;
3.2.2 Der Mieter hat seine Obliegenheiten nach dem Mietvertrag und den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem nachfolgenden Abschnitt 3.2.3 und
3.2.4 zu beachten;
3.2.3 Einbruchdiebstahl im Sinne der Haftungsbegrenzung PLUS sind nur der
Einbruchsdiebstahl sowie die Wegnahme eines gesicherten Gegenstandes. Ein
Einbruchdiebstahl liegt insbesondere dann vor, wenn der Dieb in einen Raum
eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge eindringt; in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis
aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu
öffnen; aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem
er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
3.2.4 Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, den Mietgegenstand gegen
Einbruchdiebstahl und unbefugte Benutzung Dritter zu schützen. Der Außenbereich
ist durch Bauzäune mit Sicherheitsklemmen zu sichern.
3.3 Ausschluss der Haftungsbegrenzung PLUS
Die Haftungsbegrenzung PLUS bietet keine Deckung:
3.3.1 wenn der Einbruchdiebstahl oder das Feuer die absichtliche oder sichere
Folge einer Handlung oder Unterlassung seitens des Mieters ist;
3.3.2 wenn eine der vorstehenden Obliegenheiten (3.2.3 und 3.2.4) nicht erfüllt
wird;
3.3.3 wenn der Schaden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
entstanden ist;
3.3.4 bei unerlaubter Weitervermietung oder Bereitstellung des Mietgegenstandes
zugunsten Dritter, es sei denn, der Vermieter hat diesbezüglich eine
schriftliche Genehmigung erteilt;
3.3.5 wenn der Schaden durch höhere Gewalt, wie zum Beispiel Naturkatastrophen,
einen bewaffneten Konflikt, Bürgerkrieg, Aufstand, innere Unruhen,
Terroranschlag, Rebellion, Meuterei oder Kernenergie verursacht wurde;
3.3.6 Wird eine der Obliegenheiten des Mieters bei Eintritt des Schadensfalles
(1.3) nicht erfüllt, besteht kein Anspruch aus der Haftungsbegrenzung PLUS.
© Infra Log GmbH V2.0