Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der BplusL – Gruppe („B+L“), derzeit bestehend
aus der BplusL Group GmbH mit Sitz in 09212 Limbach Oberfrohna, Johann Esche Straße 27, sowie ihren gegenwärtigen Tochtergesellschaften DBV Baumaschinen und Baugerätevertriebs GmbH mit Sitz in 94469 Deggendorf, Ruselstraße 84, BplusL Infra Log GmbH mit Sitz in 09212 Limbach Oberfrohna, Johann Esche Straße 27, BplusL Container- und Modulbau GmbH mit Sitz in 09212 Limbach Oberfrohna, Johann Esche Straße 27, sowie allen zukünftig hinzutretenden weiteren Tochtergesellschaften der BplusL Group GmbH. Die AVLB gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie deren Montage und/oder Installation durch B+L. Dies gilt unabhängig davon, ob B+L die Ware seinerseits bei Lieferanten einkauft oder diese selbst herstellt oder bearbeitet bzw. auf die Bedürfnisse des Kunden anpasst. 1.2 Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen differenziert wird, gelten die AVLB sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB).
1.3 Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AVLB einbezogen werden, erkennt
der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit B+L (auch mündlich oder in Textform) abschließt. Für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Ware gelten die AVLB in ihrer jeweiligen Fassung dabei als Rahmenvereinbarung. Die jeweils aktuelle Fassung der AVLB steht auf der Homepage der
B+L (www.bplusl.de) zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.
1.4 Für die Geschäftsbeziehung zwischen B+L und dem Kunden gelten ausschließlich die AVLB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, sofern nicht B+L ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn B+L die Leistung bzw. Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Kündigung),
sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.2. Vertragsabschluss; Neu- und Gebrauchtware; Selbstbelieferungsvorbehalt
2.1 Angebote der B+L sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Eine Bestellung oder
ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an B+L dar, sofern sich aus der Bestellung oder dem Auftrag nichts Abweichendes ergibt.
2.2 B+L kann das Angebot des Kunden innerhalb von zwei (2) Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn
B+L die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt
keine Annahme dar.
2.3 Zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand der Ware bezieht, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der
B+L. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Garantie durch B+L, die sich auf die Beschaffenheit oder der Ware bezieht.
2.4 In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur
ungefähr beschreibend und nicht immer in jedem Punkt zutreffend. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von B+L ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit der Ware nur nach den Angaben im Vertrag.
2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden
aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden und Gebrauchsspuren, die auf dem Alter sowie
auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“). Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AVLB gelten
auch Austauschteile. Dabei handelt es sich um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder von B+L aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen. Neu ist Ware, die außer zu Test- oder Vorführzwecken oder im Zuge der Umsetzung oder des Transports noch nicht in Betrieb genommen wurde. Das Baujahr einer Sache ist für die Qualifikation als neue Sache nicht maßgeblich.
2.6 B+L ist nur zur Lieferung aus dem eigenen Warenvorrat sowie der von B+L bei den jeweiligen Lieferanten bestellten Waren verpflichtet. Sollte die bestellte
Ware aus von B+L nicht zu vertretenden Gründen (z. B. trotz rechtzeitigen, kongruenten Deckungsgeschäfts) nicht lieferbar sein, behält sich B+L vor, vom Vertrag zurückzutreten. B+L wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren und etwaige bereits geleistete Zahlungen umgehend erstatten.3. Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungsverzug; Rücktrittsrecht des Kunden; vorzeitige Leistung und Teilleistungen
3.1 Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben auf Grund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Für die Vereinbarung eines verbindlichen Liefer- oder Übergabetermins bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung der B+L.
3.2 Sofern B+L aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. B+L wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
3.3 Gerät B+L mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er B+L zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des
Kunden wegen eines Leistungsverzuges oder einer Nichtleistung der B+L gilt Ziffer 10.
3.4 B+L ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. B+L ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.
Die Regelungen in dieser Ziffer 3.4 gelten nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist.
4. Weitere Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden; Beschränkungen
4.1 Wegen einer Pflichtverletzung der B+L, die nicht in der Lieferung mangelhafter
Ware besteht, kann der Kunde, der Unternehmer ist, nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn B+L die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
4.2 Ein Recht des Kunden, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Der Kunde ist insbesondere
nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, weil sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert oder sich seine Auftragslage oder
die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf die Ware verändert haben.
4.3 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der
Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden unberührt.
4.4 Sofern der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf dessen
Veranlassung nicht durchgeführt wird, hat B+L nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz.
5. Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug
des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz; Jahressprung und Modellreihenwechsel
5.1 Die Abnahme der Ware erfolgt an dem im Vertrag vereinbarten Standort oder, wenn hierzu nichts vereinbart ist, in der den Vertrag schließenden Niederlassung der B+L; dies ist jeweils der Erfüllungsort. Ist eine Lieferung oder Versendung der Ware nicht vereinbart, so ist von einer Abholung der Ware durch den Kunden auszugehen. Im Falle der Abholung teilt B+L dem Kunden, sofern ein Abholungstermin nicht vereinbart ist, das Datum und die Uhrzeit für die Abholung mit. Wünscht der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.
5.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt B+L im Fall des Versendungskaufs
den Transporteur und die Art der Versendung. B+L haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. B+L schuldet auch nicht die Wahl
der billigsten oder schnellsten Versandart. Gegenüber Verbrauchern gilt folgendes: Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder einen von ihm bestimmten Empfangsberechtigten über. Während des Versands trägt der Verkäufer das Risiko.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde eigenständig ein Transportunternehmen mit der Versendung beauftragt, das nicht vom Verkäufer benannt wurde.
Gegenüber Unternehmern gilt folgendes: Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald
die Sendung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person ausgeliefert wurde. Dies gilt auch, wenn B+L die Frachtkosten
trägt oder den Versand selbst durchführt. Eine Transportversicherung schließt B+L nur auf Anweisung des Kunden ab. Zum Nachweis einer solchen Anweisung
ist eine schriftliche Erklärung des Kunden erforderlich. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.
5.3 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung
der B+L aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann B+L Ersatz des ihr 2 / 4 dadurch entstehenden Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. B+L ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und hierfür eine Pauschale in Höhe von 0,5 % des Bruttowarenwertes je angefangener Kalenderwoche zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ab dem vereinbarten Übergabetermin oder, wenn kein Übergabetermin vereinbart ist, der Mitteilung der Bereitstellung der Ware bis zu deren Abnahme zu verlangen. Die Pauschale sowie die darauf geschuldete Umsatzsteuer dürfen insgesamt einen Höchstbetrag von 7,5 % des Bruttokaufpreises für die Ware nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass B+L durch die Lagerung kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. B+L bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; die Pauschale ist hierauf jedoch anzurechnen.6. Preise; Zahlungen des Kunden; SEPA-Lastschriftverfahren; Zahlungsverzug
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Kunden zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Nutzung geltenden Nettopreise der B+L zuzüglich Umsatzsteuer
in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet.
6.2 Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung
trifft.
6.3 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist B+L berechtigt, vom Kunden geschuldete Zahlungen bei Fälligkeit jeweils mittels Lastschrift vom Konto des
Kunden einzuziehen. Der Einzug erfolgt im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens. Der Kunde ist verpflichtet, B+L zu diesem Zweck auf deren Verlangen
ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und B+L die hierfür benötigten Angaben zu übermitteln.
6.4 B+L wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden zwischen dem vereinbarten Fälligkeitstermin oder, wenn kein bestimmter Fälligkeitstermin vereinbart ist, dem
Zugang der Rechnung und dem Einzug des jeweils geschuldeten Betrages ein angemessener Zeitraum von mindestens fünf (5) Werktagen zur Prüfung der geltend gemachten Forderung sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden Kontodeckung verbleibt. Weitergehende Anforderungen (z. B. betreffend die im SEPA-Lastschriftverfahren vorgesehene Ankündigung des Einzugs fälliger Zahlungen) bleiben unberührt.
6.5 Ist der Kunde Unternehmer, kann abweichend von Ziffer 6.3 auch die Zahlung im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren vereinbart werden. Ziffer 6.4 gilt im Übrigen entsprechend.
6.6 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der B+L ganz oder teilweise in Verzug, ist B+L berechtigt,
a) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;
b) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;
c) die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11) geltend zu machen;
und/oder
d) gemäß Ziffer 7 vom Vertrag zurückzutreten.
6.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat B+L Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf den rückständigen Betrag. B+L bleibt berechtigt, weitergehende
gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass B+L kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.7. Rücktritt der B+L; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz
7.1 B+L ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde mit dem Ausgleich
einer Forderung der B+L ganz oder teilweise in Verzug gerät oder trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder
der AVLB verstößt.
7.2 B+L ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung
noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss aufgrund objektiv nachvollziehbarer Anhaltspunkte erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der B+L auf
Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde vor oder nach Vertragsabschluss die Richtigkeit seiner Vermögensaufstellung an Eides statt versichert hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn B+L dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der B+L die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre. B+L ist ferner zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse aufgrund objektiv nachvollziehbarer Anhaltspunkte erkennbar wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt vorbehaltlich § 103 InsO, wenn
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.
7.3 Im Fall des Rücktritts vom Vertrag hat B+L Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen
Mietzinses, den der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe an B+L angemietet hätte. Im
Fall der Finanzierung des Kaufpreises durch B+L ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Kaufpreis bzw. Finanzierungsraten, die nach den Vereinbarungen im Kauf- bzw. Finanzierungsvertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ware an B+L geschuldet waren oder werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass B+L kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.4 Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt B+L vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 7.3 sind auf weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche jedoch anzurechnen.8. Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Abtretungsverbot
8.1 Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen der B+L nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären. Ist der Kunde Unternehmer, kann er auch Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Satz 2 gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 bis 372 HGB.
8.2 Im Übrigen können Zurückbehaltungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch der B+L und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dies gilt für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen.
8.3 Unberührt bleibt in den in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Fällen jeweils das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch der B+L für eine mangelhafte oder unvollständige Leistung der B+L mit berechtigten Gegenansprüchen wegen ihm zustehender Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufzurechnen oder aus diesem Grund die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Der Kunde kann dabei jedoch nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.
8.4 Eine Abtretung der Ansprüche gegen B+L ist nur mit Zustimmung der B+L möglich. Zum Nachweis der Zustimmung ist die Vorlage einer schriftlichen Erklärung
der B+L erforderlich. Ausgeschlossen ist insbesondere die ohne Zustimmung der B+L erfolgte Abtretung des Liefer- bzw. Leistungsanspruchs des Kunden.9. Mängelansprüche; Verjährung von Mängelansprüchen
9.1 Die Haftung der B+L für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Regelungen in dieser Ziffer 9 nichts
anderes ergibt. Für Mängelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten die Regelungen in
Ziffer 10.
9.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt. Für die Beschaffenheit gebrauchter Ware gilt Ziffer 2.5. Verschleißschäden oder Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
a) die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder
falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert
wurde; oder
b) die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder
c) die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder
d) die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von B+L
verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder
e) falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder
f) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden
(z.B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde;
oder
g) frühere Mängel oder Schäden B+L nicht rechtzeitig angezeigt wurden.
9.3 Ist der Kunde Unternehmer, unterliegen Mängelansprüche gegen B+L zudem den nachfolgenden Einschränkungen in dieser Ziffer 9.3. Diese Einschränkungen
gelten jedoch nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10 oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht
werden.
9.3.1 Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware übernommen, stehen dem Kunden die Rechte aus der Garantie
grundsätzlich neben und unabhängig von seinen Mängelansprüchen gegen B+L zu. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die von der Garantie erfasst werden, ist
der Kunde jedoch verpflichtet, zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann
B+L die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. B+L
ist vielmehr zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, wenn und soweit der Hersteller die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus der
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Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht
vollständig befriedigt werden.
9.3.2 Für öffentliche Äußerungen (z.B. Anzeigen oder Werbeaussagen) Dritter übernimmt B+L keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit B+L die Ware nicht selbst hergestellt hat.
9.3.3 Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde, der Unternehmer ist seinen
Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Unabhängig davon sind B+L offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
9.3.4 Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
9.3.5 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist B+L zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. B+L kann die Nacherfüllung von der Zahlung des
Kaufpreises abhängig machen. Der Kunde ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des
Kaufpreises zurückzubehalten.
9.3.6 Das Recht der B+L, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine
Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.
9.3.7 Ist B+L nach dem Vertrag nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, besteht auch im Rahmen einer Ersatzlieferung keine Pflicht zum Ausbau der mangelhaften
oder zum Einbau einer mangelfreien Ware bzw. zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten.
9.3.8 Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10
zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine B+L vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn B+L die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.3.9 Verlangt der Kunde von B+L die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Kunde verpflichtet, B+L die
dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
9.3.10 Jede weitergehende Haftung der B+L für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern B+L einen Sach- oder Rechtsmangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
9.4 Ein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von B+L zu verlangen, besteht nicht.
9.5 Für die Verjährung der Mängelansprüche des Kunden gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, soweit in dieser Ziffer 9.5 nicht abweichend geregelt.
9.5.1 Ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme.
9.5.2 Ist der Kunde Verbraucher und wird eine gebrauchte Sache verkauft, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme.
9.5.3 Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware.
9.5.4 Die Regelungen in Ziffer 9.5.1 bis 9.5.3 gelten nicht, wenn und soweit B+L einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie gelten ferner nicht, soweit Ansprüche auf
Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10 oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr.
1 a BGB) beziehen.10. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden
10.1 Die Haftung der B+L auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach dieser Ziffer 10. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der B+L als
auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.
10.2 Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der B+L, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet B+L
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
10.3 Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der B+L, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet B+L nur, wenn
a) wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
b) Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden und diesem die Leistung durch B+L nicht mehr zuzumuten ist.
Im Übrigen ist die Haftung der B+L für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.4 Sofern B+L gemäß Ziffer 10.3 dem Grunde nach haftet, ist die Haftung der Höhe
nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen B+L gemäß Ziffer 10.2 für Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen, die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der B+L sind, haftet. Der Ersatz
von Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.
10.5 Sofern B+L ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer 10.4 Satz 3 gilt auch in diesem Fall.
10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer
10.3 bis 10.5 gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
c) Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von B+L
übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
d) alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.
10.7 Die Regelungen in dieser Ziffer 10 gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der
B+L.11. Eigentumsvorbehalt
11.1 B+L behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Übergang des Eigentums an der Ware steht darüber hinaus
unter den Bedingungen in Ziffer 11.1.1 bis 11.1.3 (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
11.1.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht das Eigentum an der Ware erst auf den Kunden
über, wenn alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden
Forderungen der B+L aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind.
11.1.2 Ist der Kunde Verbraucher, setzt der Übergang des Eigentums an der Ware ebenfalls voraus, dass alle bei Vertragsabschluss bereits bestehenden Forderungen
der B+L gegen den Kunden bezahlt sind. Darüber hinaus müssen auch alle Forderungen aus Folgegeschäften, die sich auf die Ware beziehen (z.B. Vergütungen
für Ersatzteillieferungen oder Reparaturen betreffend die Ware) vollständig bezahlt sein.
11.1.3 Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an der Ware über; für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.
11.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Die
nach den Vorgaben des Herstellers anfallenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Reparaturen hat der Kunde auf eigene
Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung dieser Arbeiten ist jeweils B+L oder ein von B+L oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und
Diebstahlsrisiko einschließt. Der Kunde hat der B+L auf deren Verlangen den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung jederzeit nachzuweisen.
Sämtliche Ansprüche, die dem Kunden gegenwärtig oder künftig bezüglich der Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der
Kunde bereits heute an B+L ab. B+L nimmt die Abtretung an. 11.4 Zu einer Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen
Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit Zustimmung der B+L berechtigt. Auch eine Vermietung der Vorbehaltsware bedarf der Zustimmung
der B+L. Das Gleiche gilt für eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zum Nachweis der Zustimmung ist
eine schriftliche Erklärung der B+L erforderlich.
11.5 Über den aktuellen Standort der Vorbehaltsware hat der Kunde B+L auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Jeder Besitz- oder Standortwechsel betreffend die Vorbehaltsware ist B+L unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Wohnungs- oder Geschäftsanschrift des Kunden.
11.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum von B+L hinzuweisen und B+L unverzüglich
zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, B+L die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage (z.B. einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, hat der Kunde B+L diese Kosten zu erstatten.
11.7 Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet, umbildet, mit anderen Sachen verbindet oder veräußert, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
11.7.1 Wird durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware eine neue Sache
hergestellt, erfolgt dies für B+L als Hersteller. B+L erwirbt an der neuen Sache 4 / 4 Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
11.7.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, B+L nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar zu einer neuen Sache verbunden, erwirbt B+L das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden
und ist die Sache des Kunden dabei als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde B+L bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.
11.7.3 Das nach den vorgenannten Regelungen entstandene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache verwahrt der Kunde jeweils für B+L. Der Kunde ist verpflichtet, B+L sämtliche zur Verfolgung ihrer Eigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
11.7.4 Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Dies gilt insbesondere für das Anwartschaftsrecht
des Kunden. Für die neue Sache gelten die Regelungen in dieser Ziffer 11 entsprechend.
11.7.5 Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits heute in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an B+L ab. B+L nimmt die Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung mit oder (vertragswidrig) ohne
Zustimmung der B+L erfolgt. Der Kunde ist jeweils verpflichtet, B+L auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die B+L für die Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen benötigt.
11.7.6 Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbindet, tritt er B+L bereits heute sämtliche Forderungen, die ihm auf Grund der Verbindung gegen Dritte entstehen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab. B+L nimmt die Abtretung an. Ziffer 11.7.5 Satz 3 gilt entsprechend.
11.8 Übersteigt der realisierbare Wert der B+L zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der B+L gegen den Kunden um mehr als 10%, ist B+L auf
Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.
11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist B+L nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe
der Vorbehaltsware zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde trotz Setzung einer angemessenen Frist fällige und durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen nicht bezahlt oder trotz Fristsetzung oder Abmahnung gegen seine Verpflichtungen in dieser Ziffer verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es jeweils nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
11.10 Ist der Kunde Unternehmer, kann B+L die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt verlangen, sofern B+L nach Gesetz oder Vertrag zum Vertragsrücktritt berechtigt wäre. B+L wird die Vorbehaltsware in diesem Fall nach Vorankündigung zum Schätzwert eines Sachverständigen vom Kunden ankaufen.
Die Schätzkosten gehen zu Lasten des Kunden. B+L ist berechtigt, insoweit eine Pauschale von 15% des Netto -Ankaufspreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass B+L keine oder nur wesentlich geringere Schätzkosten entstanden sind. Der Ankaufspreis (abzüglich der Schätzkosten) wird mit den offenen Forderungen der B+L gegen den Kunden verrechnet. B+L ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.12. Datenschutz
Der Kunde ist darüber informiert, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und
nach den Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website (www.bplusl.de/datenschutz) verfügbaren Datenschutzerklärung.
13. Schriftform; salvatorische Klausel; Rechtswahl; Gerichtsstand
13.1 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AVLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung
möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.
13.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und B+L gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist München (Landgerichtsbezirk München I), sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Kunden gegen B+L ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. B+L ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.